Berufskraftfahrer


Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer/in ausgeübt wird oder der/die Unternehmer/in selbst das Fahrzeug lenkt.


Welche Prüfungen gibt es?

Es gibt zwei Grundarten von Prüfungen, die Grundqualifikation und die beschleunigte Grundqualifikation. Neben diesen Grundarten sieht der Verordnungsentwurf noch eine Reihe von „abgespeckten“ Prüfungen (z. B. für Inhaber von Fachkundenachweisen gem. Berufszugangsverordnungen für den Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr) vor. Wir bei Young-Drive bieten Ihnen nur die beschleunigte Grundqualifikation an.


Je nach Ihrer persönlichen Voraussetzung gibt es drei Kursmöglichkeiten:

 

Neueinsteiger

Voraussetzung: Erstmaliger Einstieg im Bereich Güter-/Personenverkehr

Unterricht: 140 x 60 Min.

davon praktisch: 10 x 60 Min.

IHK-Prüfung: 90 Min.

 

Quereinsteiger

Voraussetzung: Fachkenntnisse im Bereich Güter-/Personenverkehr

Unterricht: 96 x 60 Min.

davon praktisch: 10 x 60 Min.

IHK-Prüfung: 60 Min.

 

Umsteiger

Voraussetzung: Berufskraftfahrer im Bereich Güter-/Personenverkehr

Unterricht: 35 x 60 Min.

davon praktisch: 2,5 x 60 Min.

IHK-Prüfung: 45 Min.


Führerscheinrückseite mit gültiger Qualifikation bis 24.06.21

Führerscheinrückseite mit abgelaufener Qualifikation bis 24.06.16

Führerscheinrückseite ohne Qualifikation



Ausnahmen von der Qualifizierungspflicht

Ausgenommen von der Qualifizierungs- beziehungsweise Weiterbildungspflicht sind Fahrer, deren Haupttätigkeit nicht das Fahren ist.

 

Hier die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 BKrFQG für Kraftfahrzeuge:

  1. Mit einer bbH von max. 45 km/h
  2. Der Bundeswehr
  3. Der Truppe und des zivilen Gefolges anderer NATO-Staaten
  4. Der Polizeien des Bundes und der Länder
  5. Des Zolldienstes
  6. Des Zivil- und Katastrophenschutzes
  7. Der Feuerwehr
  8. Zur Notfallrettung der anerkannten Rettungsdienste
  9. Die zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
  10. Die von den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des Kraftfahrzeugsachverständigengesetzes zu Prüfungszwecken eingesetzt werden
  11. Die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  12. Zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Zum Beispiel ein Maurer, der zum Verputzen eines Hauses sein Gerüst zur Arbeitsstelle transportieren muss.

Grundsätzlich sind jene Fahrer qualifikationspflichtig, die ihren Führerschein nicht rein privat nutzen. Zudem muss eine Beförderungsleistung erfolgen. Reine Arbeitsleistung erfüllt nicht den Beförderungszweck. So wird bei Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in der Regel keine Grundqualifikation beziehungsweise keine Weiterbildungen benötigt.

 

Genauso ist der Transport eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch den Landwirt befreit. Fällt ein Fahrer in die Rubrik der nichtgewerblichen Nutzung, ist er zwar von der Grundqualifikation und den Weiterbildungen befreit, muss aber bedenken, dass seine Tätigkeit auf diese Nutzung beschränkt bleibt.

 

Für die Richtigkeit der hier genannten Ausnahmen übernehmen wir keinerlei Gewähr. Letztendlich entscheidet immer der Gesetzgeber, wer Ausnahmen in Anspruch nehmen kann.



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